2.4 Zudem hat die Vorinstanz es versäumt, die anwendbaren Richtlinien zur Organisation des Notfalldienstes vom 1. Januar 2009 beim Beschwerdegegner zu edieren, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Ohne dieselben zu den Akten zu nehmen, konnte die Vorinstanz nicht beurteilen, ob darin massgebende Angaben zur hier strittigen Frage statuiert sind. 2.5 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ist begründet. Die Beschwerdeinstanz ist in solchen Fällen grundsätzlich gehalten, den durch die