stattdessen hat sie eine Annahme aufgrund der mangelhaften Angaben getroffen. Besagte fragliche Sachverhaltsangaben sind notwendig, um die hier zu klärende Frage der Erfüllung der Notfalldienstpflicht beurteilen zu können (vgl. nachfolgend Erwägung 5), und gehören damit zum rechtserheblichen Sachverhalt. Dieser ist von der Vorinstanz somit nicht hinreichend abgeklärt worden.