Da sich – laut Angaben des Gesuchstellers – nur die Ärztinnen und Ärzte der B daran beteiligen, ist davon auszugehen, dass der Pneumologie-Dienst nur den Patientinnen und Patienten dieser Ärztinnen und Ärzte und allenfalls weiteren stationären Patientinnen und Patienten der B zugänglich ist.“ Die Vorinstanz hat demnach festgestellt, dass Angaben fehlen, ohne in der Folge den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären; stattdessen hat sie eine Annahme aufgrund der mangelhaften Angaben getroffen.