2.3 Die Beschwerdeinstanz konnte sich aufgrund der Vorakten kein hinreichendes Bild vom sogenannten pneumologischen Dienst machen, mit welchem der Beschwerdeführer angeblich seiner Notfalldienstpflicht nachkommen soll. Es ist aus den Vorakten weder erkennbar, wie ein solcher Dienst abläuft, noch wen der Beschwerdeführer während solchen Diensten behandelt; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um ambulante oder stationäre Patienten handelt. Damit ist auch nicht erkennbar, wie die besagten Patienten zum Beschwerdeführer kommen, ob sie sich direkt bei ihm melden, oder über andere Ärzte an diesen weitergeleitet werden.