Beginn des Verfahrens gewisse Obliegenheiten, etwa dass das Gesuch die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten hat und ihm greifbare Beweismittel beizulegen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch trifft die Partei im späteren Verfahren eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 VRPG). Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass – wie bereits erwähnt und anders als in der Regel in Zivilprozessen – der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären ist mit dem Ziel, die materielle Wahrheit zu erforschen und einen objektiv richtigen (gesetzmässigen) Entscheid über das eingereichte Begehren zu fällen.6