1.5 Soweit der Beschwerdeführer Rügen in Zusammenhang mit einem möglichen Dispens seinerseits von der Notfalldienstpflicht vorbringt, ist darauf nicht einzugehen. Streitgegenstand ist vorliegend unbestrittenermassen, ob der Beschwerdeführer die Pflicht gemäss Art. 30a GesG3 durch seine Tätigkeiten im A erfüllt, und nicht ob er von seiner Teilnahmepflicht am ambulanten Notfalldienst befreit werden kann (vgl. Art. 30b GesG).4 2. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.