5. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners gutgeheissen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens am Notfalldienst des Beschwerdegegners zu beteiligen und pro Jahr maximal acht Tage Dienst zu leisten. Die Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.