2. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der gesetzlichen Notfalldienstpflicht nachkommt. Seite 2 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern