Der Beschwerdegegner lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab. Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) reichte einen vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Rekurs gegen vorgenannten Beschluss weiter an das Kantonsarztamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz). 2. Mit Schreiben vom 11. März 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seinen Rekurs an die BEKAG sinngemäss als Gesuch um Überprüfung des Entscheids des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz verstehe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 entschied die Vorinstanz Folgendes: