Bis im Juli 2014 hat sich der Beschwerdeführer am vom Ärztlichen Bezirksverein Y. (nachfolgend: Beschwerdegegner) organisierten ambulanten Notfalldienst beteiligt. Am 22. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und beantragte sinngemäss, seine im A getätigten Dienste im internistischen Notfalldienst und im pneumologischen Dienst seien als dem ambulanten Dienst des Beschwerdegegners gleichwertige Dienste anzuerkennen, womit er am vom Beschwerdegegner organisierten Notfalldienst nicht mehr teilnahmepflichtig sei. Der Beschwerdegegner lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab.