Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: sk GEF. 2015-2654 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 7. Dezember 2016 in der Beschwerdesache zwischen X, Adresse Beschwerdeführer vertreten durch … gegen Ärztlicher Bezirksverein Y., Adresse Beschwerdegegner vertreten durch … sowie Kantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend die Verfügung des KAZA vom 1. Oktober 2015 (Streitigkeiten aus der Notfall- dienstpflicht) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern I. Sachverhalt 1. X (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitet seit Januar 2010 als selbständig erwer- bender Belegarzt, Facharzt FMH innere Medizin, spez. Pneumologie, am A in Bern. Er verfügt seit dem 29. März 2010 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern. Bis im Juli 2014 hat sich der Beschwerdeführer am vom Ärztlichen Bezirksverein Y. (nachfolgend: Beschwerdegegner) organisierten ambulanten Notfalldienst beteiligt. Am 22. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner und beantragte sinngemäss, sei- ne im A getätigten Dienste im internistischen Notfalldienst und im pneumologischen Dienst seien als dem ambulanten Dienst des Beschwerdegegners gleichwertige Dienste anzuerken- nen, womit er am vom Beschwerdegegner organisierten Notfalldienst nicht mehr teilnahme- pflichtig sei. Der Beschwerdegegner lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab. Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) reichte einen vom Beschwerde- führer bei ihr eingereichten Rekurs gegen vorgenannten Beschluss weiter an das Kantonsarz- tamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz). 2. Mit Schreiben vom 11. März 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seinen Rekurs an die BEKAG sinngemäss als Gesuch um Überprüfung des Entscheids des Be- schwerdegegners durch die Vorinstanz verstehe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 ent- schied die Vorinstanz Folgendes: 1. Das Gesuch vom 11. März 2015 wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Ge- suchsteller seine Notfalldienstpflicht als Arzt nicht erfüllt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. November 2015 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die Verfügung des Kantonsarztamtes vom 1. Oktober 2015 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der gesetzlichen Notfalldienst- pflicht nachkommt. Seite 2 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwer- degegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellt er den Verfahrensantrag, der Be- schwerdeführer sei unter Strafandrohung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu verpflichten, sich am vom Beschwerdegegner organisierten Notfalldienst zu beteiligen und somit pro Jahr 8 Tage zu leisten. 5. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, der Verfahrensan- trag des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdegegners gutgeheissen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens am Not- falldienst des Beschwerdegegners zu beteiligen und pro Jahr maximal acht Tage Dienst zu leisten. Die Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. 6. Am 18. August 2016 hat das Rechtsamt eine Instruktionsverhandlung zur Sachver- haltsabklärung durchgeführt. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zum Protokoll der Verhandlung Stellung zu nehmen, was der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. August 2016 und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2016 gemacht hat. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 3 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfecht- bar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne Weiteres zur Be- schwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer Rügen in Zusammenhang mit einem möglichen Dispens seinerseits von der Notfalldienstpflicht vorbringt, ist darauf nicht einzugehen. Streitgegenstand ist vorliegend unbestrittenermassen, ob der Beschwerdeführer die Pflicht gemäss Art. 30a GesG3 durch seine Tätigkeiten im A erfüllt, und nicht ob er von seiner Teilnahmepflicht am ambulanten Notfalldienst befreit werden kann (vgl. Art. 30b GesG).4 2. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 2.2 Die Behörden sind in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 VRPG verpflichtet, den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserhebli- chen Sachverhalt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat.5 Bei Verfah- ren, die auf Gesuch hin eingeleitet werden, hat zwar die gesuchstellende Partei bereits zu 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 4 vgl. hierzu Protokoll vom 22. August 2016 der Instruktionsverhandlung vom 18. August 2016, S. 6, Aussagen des Beschwerdeführers 5 BVR 2004 S. 446 E.4.2; auch: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 2 Seite 4 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beginn des Verfahrens gewisse Obliegenheiten, etwa dass das Gesuch die Angabe von Tat- sachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten hat und ihm greifbare Beweismittel beizulegen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch trifft die Partei im späteren Verfahren eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 VRPG). Dies darf jedoch nicht dar- über hinweg täuschen, dass – wie bereits erwähnt und anders als in der Regel in Zivilprozes- sen – der Sachverhalt von Amtes wegen zu klären ist mit dem Ziel, die materielle Wahrheit zu erforschen und einen objektiv richtigen (gesetzmässigen) Entscheid über das eingereichte Begehren zu fällen.6 2.3 Die Beschwerdeinstanz konnte sich aufgrund der Vorakten kein hinreichendes Bild vom sogenannten pneumologischen Dienst machen, mit welchem der Beschwerdeführer an- geblich seiner Notfalldienstpflicht nachkommen soll. Es ist aus den Vorakten weder erkenn- bar, wie ein solcher Dienst abläuft, noch wen der Beschwerdeführer während solchen Diens- ten behandelt; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um ambulante oder statio- näre Patienten handelt. Damit ist auch nicht erkennbar, wie die besagten Patienten zum Be- schwerdeführer kommen, ob sie sich direkt bei ihm melden, oder über andere Ärzte an diesen weitergeleitet werden. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung fehlen gemäss angefochtener Verfügung „Angaben darüber, welchen Patientinnen und Patienten dieser Pneumologie- Dienst, (…), zugänglich ist. Da sich – laut Angaben des Gesuchstellers – nur die Ärztinnen und Ärzte der B daran beteiligen, ist davon auszugehen, dass der Pneumologie-Dienst nur den Patientinnen und Patienten dieser Ärztinnen und Ärzte und allenfalls weiteren stationären Patientinnen und Patienten der B zugänglich ist.“ Die Vorinstanz hat demnach festgestellt, dass Angaben fehlen, ohne in der Folge den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären; stattdessen hat sie eine Annahme aufgrund der mangelhaf- ten Angaben getroffen. Besagte fragliche Sachverhaltsangaben sind notwendig, um die hier zu klärende Frage der Erfüllung der Notfalldienstpflicht beurteilen zu können (vgl. nachfolgend Erwägung 5), und gehören damit zum rechtserheblichen Sachverhalt. Dieser ist von der Vo- rinstanz somit nicht hinreichend abgeklärt worden. 2.4 Zudem hat die Vorinstanz es versäumt, die anwendbaren Richtlinien zur Organisation des Notfalldienstes vom 1. Januar 2009 beim Beschwerdegegner zu edieren, wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt. Ohne dieselben zu den Akten zu nehmen, konnte die Vo- rinstanz nicht beurteilen, ob darin massgebende Angaben zur hier strittigen Frage statuiert sind. 2.5 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ist begrün- det. Die Beschwerdeinstanz ist in solchen Fällen grundsätzlich gehalten, den durch die 6 Vgl. BVR 2012 S. 261 E. 3.3.1 Seite 5 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Denn der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG gilt in der gesamten kantonalen Verwaltungsrechtspflege und somit auch im Be- schwerdeverfahren. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte eine Beschwerdeinstanz auch bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen. Die GEF verfügt bei der Überprüfung der vor- gebrachten Rügen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Entsprechend dem soeben Gesagten hat die Beschwerdeinstanz daher am 18. August 2016 eine Instruktionsverhandlung zwecks Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Die vorgenannten Richtlinien sind vom Be- schwerdegegner mit der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2015 eingereicht worden. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kann die Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes daher im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt wer- den. Als Verletzung des Gehörsanspruchs7 wird sie jedoch bei der Kostenverlegung zu be- rücksichtigen sein.8 3. Verletzung Begründungspflicht 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf den Hinweis beschränkt, dass die Notfalldienstpflicht in Art. 30a GesG geregelt sei, ohne auszuführen, was unter der Notfalldienstpflicht zu verstehen sei. Die Vorinstanz habe sich mit den diesbezüglichen Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Sie folgere lediglich, dass der Beschwerdeführer keinen Notfalldienst leiste, der von ihm erbrachte Dienst ausserhalb der Praxisöffnungszeiten freiwillig erfolge und es sich dabei um einen Be- reitschafts- oder Hintergrunddienst handle. Was die Vorinstanz jedoch unter Bereitschafts- oder Hintergrunddienst verstehe, führe sie nicht aus. Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notfalldienst den Anforderungen des eigenen Merkblatts vom 28. Dezember 2012 sowie den Richtlinien des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 entspreche, darüber schweige sich die Vorinstanz aus. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, und die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur näheren Begründung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV9 und Art. 26 Abs. 2 KV10. Dieser verlangt, dass die Behörde 7 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 11 8 Vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 21 E. 5.3 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Seite 6 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Den Umfang der Begründungspflicht bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Dieses entspricht weitgehend den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG verlangt jedoch darüber hinaus die Begründung in der Verfügung selbst, wobei sie auch aus einem Verweis (z.B. auf ein Sitzungsprotokoll) be- stehen kann.11 Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön- nen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.12 3.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass „die Diensttätigkeit, wie sie der Gesuchsteller beschreibt und dokumentiert, die Kriterien eines ambulanten öffentli- chen Notfalldienstes im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG, den grundsätzlich alle Ärtzinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung zu leisten haben, nicht erfüllt.“ Wie der Beschwerdefüh- rer zu Recht geltend macht, finden sich in der Verfügung sodann keine Ausführungen dazu, um was für Kriterien es sich dabei handelt. Welche Kriterien ein Notfalldienst zu erfüllen hat, um als ambulanter Notfalldienst im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG zu gelten, geht damit nicht aus der Verfügung hervor; auch im Beschwerdeverfahren werden seitens der Vorinstanz keine solchen Kriterien erläutert. 3.4 Strittig ist vorliegend wie bereits erwähnt, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im pneumologischen sowie im internistischen Dienst des A seiner Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG nachkommt. Dies ist aufgrund der Eigenschaften, die ein Notfall- dienst erfüllen muss, zu beurteilen. Mangels entsprechender Definition durch die Gesund- heitsgesetzgebung ist hierzu unter anderem massgebend, mit welchen Kriterien der ambulan- te Notfalldienst von der rechtsanwendenden Behörde definiert wird. Dies geht, wie soeben dargelegt, vorliegend aus der angefochtenen Verfügung allerdings nicht hervor. Die angefoch- tene Verfügung leidet somit an einem Begründungsmangel. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass das Merkblatt der Vorinstanz vom 28. Dezember 201213 keine verbindlichen Kriterien zum ambulanten Notfalldienst wiedergibt, wovon der Beschwerdeführer fälschlicherweise ausgeht. 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 12 Vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; auch: BVR 2013 S. 10 E. 3.1.1, mit Hinweisen 13 Vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben „Der ambulante ärztliche Notfalldienst“ des Kantonsarztamtes vom 28. Dezember 2012 Seite 7 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3.5.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Dezember 2015 vor, eine Praxis zur „Gleichwertigkeit von fachärztlichem Notfalldienst mit allgemeinem ambulan- tem ärztlichen Notfalldienst“ müsse anhand der in den (damals) vergangenen Monaten erstin- stanzlich entschiedenen Einzelfälle und allfälligen Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen erst noch entwickelt und gefestigt werden. Entsprechend habe das Merkblatt vom 28. Dezember 2012 nie eine gefestigte Verwaltungspraxis wiedergegeben. Um Missverständnissen bezüg- lich der Verbindlichkeit des besagten Merkblattes bzw. der damit publizierten Kriterien vorzu- beugen, habe die Vorinstanz das Merkblatt denn auch wieder von der Website der GEF (rec- te: Website des KAZA, wie in diversen früheren Beschwerdeverfahren bezüglich Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht unbestritten war) entfernen lassen. Den Ausführungen der Vorinstanz entsprechend sollten mit fraglichem Merkblatt also nie verbindliche „Kriterien“ zum ambulanten ärztlichen Notfalldienst publiziert werden. 3.5.2 Davon geht auch die Beschwerdeinstanz aus: Sollten für Dritte verbindliche Vorgaben zur Ermessensausübung bei der Auslegung von anwendbaren Normen gemacht werden, ge- schieht dies mittels vollzuglenkenden Verwaltungsverordnungen. Eine solche stellte das frag- liche Merkblatt jedoch nicht dar. Denn überprüft man die im fraglichen Schreiben aufgelisteten Kriterien auf deren materiellen Gehalt, fällt auf, dass sie keine vollzugslenkenden Ausle- gungshilfen beinhalten: Gemäss dem letzten „Kriterium zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht“ muss für den Notfall- dienst erfüllt sein, dass „am allgemeinen regionalen ärztlichen Notfalldienst des Praxisstandor- tes oder an einem fachärztlichen Notfalldienst“ teilgenommen wird, falls letzterer „vom ärztli- chen Bezirksverein anerkannt ist und eine vergleichbare Belastung wie der allgemeine ärztli- che Notfalldienst darstellt. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten über die Leistung des Notfall- dienstes, die erstinstanzlich vom KAZA zu entscheiden sind (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 GesG).“ Mit anderen Worten ausgedrückt kommt demnach ein Arzt seiner Notfalldienstpflicht nach, indem er an einem Notfalldienst teilnimmt; fraglicher Notfalldienst muss zudem vom betreffen- den ärztlichen Bezirksverein anerkannt sein, wobei von der Vorinstanz zu entscheidende Streitigkeiten vorbehalten bleiben. Das angebliche Kriterium konkretisiert damit weder allge- meine, objektive Merkmale bezüglich eines ärztlichen Notfalldienstes, noch legt es die mass- gebenden Gesetzesnormen in vollzugslenkender, verallgemeinernder Weise aus. Namentlich werden keine Eigenschaften bezüglich der möglichen Anerkennung durch die jeweiligen Be- zirksvereine konkretisiert; damit bleibt dieses Kriterium jedoch inhaltsleer. Denn sobald ein fachärztlicher Notfalldienst von einem Bezirksverein nicht anerkannt wird und der betroffene Arzt damit nicht einverstanden ist, hat die Vorinstanz von Gesetzes wegen erstinstanzlich über die Erfüllung der Notfalldienstpflicht zu entscheiden (was der Ausgangslage des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens entspricht). Insoweit ergibt sich aus dem sogenannten Kriteri- um ein Zirkelschluss. Inhaltlich hat dieses Kriterium damit weder Relevanz noch Wirkung. Es Seite 8 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wird von der Beschwerdeinstanz dementsprechend rein informativ gelesen. Dasselbe gilt bei- spielsweise auch für das aufgeführte Kriterium der Dringlichkeit: „Medizinisch notwendig und/oder von der Patientin bzw. dem Patienten, Angehörigen oder Dritten als offensichtlich notwendig erachtet werden.“ Damit wird nach Ansicht der Beschwerdeinstanz kein Kriterium, das für die Qualifikation eines Notfalldienstes dienlich ist, beschrieben, und zwar ausgehend davon, dass die meisten ärztlichen Konsultationen von den Betroffenen als notwendig erach- tet werden. Auch dieses sogenannte Kriterium erachtet die Beschwerdeinstanz daher inhalt- lich als gehaltlos. Die im fraglichen Schreiben aufgelisteten Kriterien bezüglich der Qualifikati- on zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht sind damit – zumindest teilweise – materiell gehaltlos. Damit fehlt dem Schreiben, das als Einheit zu verstehen ist, ein massgebendes Merkmal einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung. Dem Schreiben kann nach Ansicht der Be- schwerdeinstanz in seiner Gesamtheit daher keine Tragweite im Sinne einer Verwaltungsver- ordnung zukommen; dies nach dem Gesagten trotz des allenfalls irreführenden Wortlautes „Für den Notfalldienst müssen folgende Kriterien erfüllt sein“. Überdies hat die Vorinstanz – soweit der Beschwerdeinstanz bekannt – das fragliche Schreiben weder den Organisatoren des Notfalldienstes noch anderweitigen Akteuren in dieser Sache je ordentlich zur Kenntnis gebracht.14 Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass nicht eine verbindliche Auslegung der massgebenden Rechtsnormen oder dergleichen beabsichtigt war, andernfalls die Akteure hinreichend darauf aufmerksam zu machen gewesen wären. 3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem fraglichen Schreiben der Vorinstanz vom 28. Dezember 2012 rein informativer Charakter zukommt, womit dieses rechtlich unbe- achtlich ist. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworden werden, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht darauf bezieht. 3.6 Wie dargelegt wird mit einer Begründungspflichtverletzung der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grund- sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings Ge- hörsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden.15 Die Voraussetzungen für die Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung sind auch hier erfüllt: Zu beurteilen sind Rechtsfragen, bei denen der Beschwerdeinstanz dieselbe Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zeigen zudem, dass er seine Rechte trotz der Gehörsverletzung umfassend wahrnehmen konnte und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung auch in Bezug auf die strittige Frage der Erfül- 14 Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus dem Umstand, dass nur von der zwischenzeitlichen Einsehbarkeit des Schreibens auf der Website des KAZA die Rede ist, und nicht eine ordentliche Kenntnisgabe des Schreibens gel- tend gemacht wird. 15 vgl. statt vieler: BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15. Juli 2014] unpubl. E. 3.5, mit Hinweisen Seite 9 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern lung seiner Notfalldienstpflicht möglich war. Die Gehörsverletzung wiegt damit nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Überdies hat die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Verfahren verlauten lassen, dass sich eine Praxis bezüglich der zur strittigen Frage massgebenden Kriterien noch entwickeln bzw. festi- gen müsse, unter anderem auch aufgrund von Rechtsmittelentscheiden. Folgedessen ist kein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, wenn besagte Gehörsverletzung vorliegend durch die Beschwerdeinstanz geheilt wird. Eine Rückweisung der Sache käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erwägung 6).16 4. Rechtserheblicher Sachverhalt Der zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten folgendermassen: 4.1 Der Beschwerdeführer beteiligt sich regelmässig am sogenannten internistischen Not- falldienst des Lindenhofspitals. Ein solcher Dienst dauert 24 Stunden, wobei der Beschwerde- führer rund 20 solcher Einsatztage pro Jahr leistet. Während einem internistischen Dienst be- handelt der Beschwerdeführer diverse Erkrankungen. Ein typischer Ablauf eines solchen Dienstes sieht gemäss Angaben des Beschwerdeführers zusammengefasst so aus:17 Wäh- rend den 24 Stunden des fraglichen Dienstes wird der Beschwerdeführer von diversen Statio- nen telefonisch um ärztlichen Rat gefragt; dabei handelt es sich um Telefonate aus der Inten- sivstation, der öffentlichen ambulanten Notfallpforte des Spitals sowie aus den stationären Abteilungen. Teils reicht eine telefonische Meinung des Beschwerdeführers aus, teils unter- sucht und behandelt er aufgrund solcher Telefonate die entsprechenden Patienten dann vor Ort mit. Der Beschwerdeführer macht während eines solchen Diensts diverse Kontrollbesu- che, nimmt Patientenübergaben vor und verfasst Rapporte und Verordnungen. Die Mehrzahl der während eines solchen Diensts behandelten Patienten sind stationäre Patienten. Entspre- chend kommen die Behandlungskontakte immer über einen anderen Arzt zustande; die Pati- enten werden also immer von einem Arzt an den Beschwerdeführer triagiert. Insgesamt ist der Beschwerdeführer während seinen Einsätzen im internistischen Notfalldienst sehr präsent im Spital, davon einen Teil auch ausserhalb von Praxisöffnungszeiten (vgl. zum Ganzen: Proto- koll vom 22. August 2016 der Instruktionsverhandlung vom 18. August 2016). 16 Vgl. statt vieler: VGE 2014/224 vom 1. Juli 2014 E. 2.2 17 Vgl. unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2015, S. 12 ff. Seite 10 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4.2 Dem sogenannten pneumologischen Dienst steht der Beschwerdeführer während rund sieben bis acht Wochen pro Jahr täglich zur Verfügung.18 Auch ein solcher Dienst dauert 24 Stunden. Der Beschwerdeführer ist, wie die weiteren sechs am Dienst beteiligten Fachärz- te Pneumologie, gemäss Bestätigungsschreiben des A während diesem Dienst verpflichtet, bei Bedarf innerhalb von 60 Minuten – und nicht wie in der Beschwerde geltend gemacht in- nert 30 Minuten – im Spital zu sein.19 Der pneumologische Dienst ist ein Hintergrunddienst, der gegenüber dem vorgenannten internistischen Dienst ruhiger und weniger aktiv verläuft für die tätigen Ärzte. Behandelt werden ausschliesslich pneumologische Erkrankungen. Pro Dienst wird der Beschwerdeführer durchschnittlich einmal ans Telefon gerufen, und jeden zweiten Tag sieht er eine Patientin bzw. einen Patienten persönlich. Ca. einmal pro Woche, das heisst jeden siebten Dienst, übernimmt der Beschwerdeführer eine Patientin bzw. einen Patienten als behandelnder Arzt. Die Patientinnen und Patienten sieht der Beschwerdeführer entweder in der öffentlichen ambulanten Notfallpforte, auf der Intensivstation, einer stationä- ren Abteilung oder im Konsil. Zeitlich finden die Konsultationen mehrheitlich ausserhalb von Praxisöffnungszeiten statt. Die Behandlungskontakte werden auch in diesem Dienst aus- schliesslich über einen anderen Arzt hergestellt (vgl. zum Ganzen: Protokoll vom 22. August 2016 der Instruktionsverhandlung vom 18. August 2016). 4.3 Insgesamt sieht der Beschwerdeführer während den beiden vorgenannten Diensten etwa 1/6 bis 1/5 der gesamthaft in der Notfallpforte behandelten Patientinnen und Patienten. Pro Tag werden derzeit rund 60 Patientinnen und Patienten in der Notfallpforte des A behan- delt. Von den Patientinnen und Patienten, die der Beschwerdeführer sieht, finden 50% der Kontakte in der Notfallaufnahme statt, die restlichen Behandlungen erfolgen auf einer statio- nären Abteilung. Während den fraglichen beiden Diensten ist der Beschwerdeführer verant- wortlich für die Patientinnen und Patienten ab deren Verlegung. Die übrigen 4/5 bis 5/6 der auf der Notfallpforte behandelten Personen sieht der Beschwerdeführer nie. Darüber, wie vie- le der täglich 60 Behandlungen im ambulanten Notfalldienst ausserhalb von Praxisöffnungs- zeiten stattfinden, sind keine Angaben möglich. Damit bleibt unklar, wie viele der insgesamt in seinen Diensten durchgeführten ambulanten Behandlungen durch den Beschwerdeführer, ausmachend rund 1/10 bis 1/12 aller Notfalldienstpatienten, auf der Notfallstation ausserhalb von Praxisöffnungszeiten stattfinden. 18 Vgl. unpaginierte Vorakten, Pikett-Dienstpläne Pneumologie 2014 und 2015 19 Vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben der Lindenhof AG, Bestätigung Dienstpflicht, vom 29. Dezember 2014 Seite 11 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5. Ambulanter Notfalldienst 5.1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, haben nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 Bst. g MedBG). Regelt das kantonale Recht eine Notfalldienstpflicht, besteht demnach eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflicht (vgl. Art. 43 MedBG). Im Kanton Bern statuiert Art. 30a Abs. 1 GesG u.a. für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung eine Notfalldienst- pflicht: „Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.“ Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein; sie ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflich- teten Gesundheitsfachpersonen.20 Ausnahmen davon, namentlich die Dispensation und der Ausschluss, sind in Art. 30b GesG geregelt. Zuständig für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die pflichtigen Personen selber, wobei sie die Organisation auch den Be- rufsverbänden übertragen können (Art. 30a Abs. 1 GesG). Die zuständige Stelle der GEF ist sodann über die Organisation des Notfalldienstes zu orientieren. Wenn diese nicht anderwei- tig sichergestellt ist, regelt sie die Organisation und entscheidet bei Streitigkeiten aus der Not- falldienstpflicht (Art. 30a Abs. 3 GesG). 5.2 Entsprechend diesen rechtlichen Grundlagen ist vorliegend nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30a Abs. 1 GesG die Berufspflicht, sich an einem Not- falldienst zu beteiligen, obliegt. Wie bereits mehrfach ausgeführt ist inhaltlich strittig, ob der Beschwerdeführer mit seinen Leistungen im internistischen Notfalldienst des A sowie dessen pneumologischen Pikettdienstes seine Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG erfüllt oder nicht. 5.3 Wie die Pflicht, „sich an einem Notfalldienst zu beteiligen“, erfüllt werden kann, ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Lehre und Rechtsprechung bejahen auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Me- thoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Er- gebnis am meisten Überzeugungskraft haben. 21 Jedoch steht auch auf dem Gebiet des Ver- waltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode 20 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30a, S. 17 21 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 177 f. Seite 12 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern oft im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen.22 5.3.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung.23 Weder aus dem normalen Sprachgebrauch noch aus dem Wortsinn geht eindeutig hervor, was mit Notfalldienst gemeint ist. Bezüglich des Be- griffs Notfall ist vom normalen Sprachgebrauch und Wortsinn her klar, dass es sich um einen medizinisch dringenden Fall handeln muss, dessen Behandlung keinen Aufschub dulden kann. 5.3.2 Aus der Gesetzessystematik geht sodann eindeutig hervor, dass es sich um eine Pflicht der genannten Gesundheitsfachpersonen handelt (vgl. Titel: „Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen“). Weitere Schlüsse können aus der Gesetzessystematik nicht ge- zogen werden. 5.3.3 Auch die historische Auslegung vermag vorliegend nicht weiterzuhelfen; weder die Gesetzgebungsmaterialien zum MedBG noch zu Art. 30a GesG enthalten Hinweise darauf, was der Gesetzgeber mit Notfalldienst genau gemeint hat. 5.3.4 Die – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund stehende – teleo- logische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten er- geben.24 Sinn und Zweck der Berufspflicht gemäss MedBG, in Notfalldiensten mitzuwirken, ist, die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstunden der Ärzte und der üblichen Öffnungszeiten der Apotheken sicherzustellen.25 Mit anderen Worten soll so die Versorgungssicherheit etwa an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden sichergestellt werden.26 Entsprechend wird unter Notfalldienst allgemein die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung ausserhalb der Sprechstunden in dringenden Fällen ver- standen. Als dringende Fälle sind nicht nur Unfälle, plötzlich auftretende oder sich verschlim- mernde Erkrankungen bedrohlichen Charakters zu verstehen, sondern Erkrankungen aller Art von einigem Gewicht, deren Behandlung keinen Aufschub duldet.27 Begriffsimmanent ist dem Notfalldienst demnach, dass damit die Erstversorgung von Erkrankten sichergestellt werden 22 Statt vieler: BVR 2009 S. 168 E. 2.3.2, mit Hinweisen 23 Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, 2012, Rz. 92 24 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179; sowie Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 120 ff. 25 Walter Fellmann, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont (Hrsg.), Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Art. 40 N. 138 26 Pascal Coullery / Paul Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwal- tungsrecht, 2. Aufl., 2013, N. 25 27 Vgl. Tomas Poledna/Raphael Stoll, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes?, in: AJP 11/2005, S. 1367, Bst. C, mit Hinweisen Seite 13 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern soll. Denn nur eine ambulante ärztliche Erstversorgung hat die Eigenschaften einer ambulan- ten, medizinisch dringlichen Versorgung ausserhalb von Sprechstundezeiten. Der Kreis der zu versorgenden möglichen Patienten ist dem Sinn und Zwecke nach sehr weit gefasst: die Be- völkerung. Das bedeutet, der Notfalldienst muss dem Zwecke nach grundsätzlich für die All- gemeinheit zugänglich sein. 5.3.5 Eine Auslegung von Art. 30a Abs. 1 GesG, insbesondere aufgrund der Zweckvorstel- lung des Artikels, führt also namentlich zu nachfolgenden Kriterien, die ein ambulanter Not- falldienst im Sinne besagter Norm erfüllen muss: - Der Notfalldienst muss die medizinische Versorgung für Erkrankungen von einigem Gewicht, deren Behandlung keinen Aufschub dulden, sicherstellen. - Der Notfalldienst muss grundsätzlich der Allgemeinheit bzw. der gesamten Bevölke- rungsgruppe, die von jeweiligen medizinischen Erkrankungen betroffen sein kann, zu- gänglich sein. - Der Notfalldienst muss ausserhalb der üblichen ambulanten Sprechstundenzeiten an- geboten bzw. geleistet werden, sprich abends bzw. nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen. - Der Notfalldienst gewährleistet eine Erstversorgung der im oben genannten Sinn von Erkrankungen betroffenen Personen. 5.4 Grundsätzlich unbestritten und vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdegegner für die Organisation und Durchführung des ambulanten Notfalldienstes in der Region Bern ver- antwortlich ist.28 Auch Nichtmitglieder des Beschwerdegegners sind in diese Organisation einzubeziehen.29 Der Vollständigkeit halber ist hier klarzustellen, dass entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdegegners nach den obigen Kriterien nicht einzig die Leistung des von ihm organisierten Notfalldienstes oder eines von ihm anerkannten Notfalldienstes die Erfül- lung der Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG zur Folge haben kann; der Notfalldienstpflicht im Sinne der vorgenannten Norm kommt nach, wer einen Dienst leistet, welcher die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes kön- nen dabei nicht mit strengeren Kriterien über das Gesetz hinaus Regelungen zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht aufstellen; sie können mit Organisationsvorschriften nur zugunsten von pflichtigen Ärzten vom Gesetz abweichen, bspw. mit limitierten Dienstjahren, soweit die ambu- lante Notfallversorgung der Bevölkerung sichergestellt bleibt. 28 Vgl. auch Art. 40 Standesordnung FMH vom 12.12.1996, Art. 14a des Reglements über die Ergänzung, Anwen- dung und Durchsetzung der eidg. Standesordnung vom 12. Dezember 1996/25. März 1999/30. März 2006 sowie Art. 2 Statuten der BEKAG vom 23.10.2008 29 Vgl. BVR 2005 S. 372 E. 2.5.1 Seite 14 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5.5 Die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im internistischen Dienst sowie im pneumologischen Dienst des A erfüllen die Anforderungen an einen Notfalldienst im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG aufgrund dieser Kriterien nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.5.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hilft der Beschwerdeführer während einem inter- nistischen Dienst mit, spitalintern die Versorgung medizinischer Notfälle zu gewährleisten. Dementsprechend werden hauptsächlich stationäre Patientinnen und Patienten betreut, was hier unbestritten ist. So ist während dem vom Beschwerdeführer als typisch beschriebenen internistischen Dienstablauf von einem Samstagabend bis zum nächstfolgenden Montagmor- gen lediglich ein ambulanter Patient vom Beschwerdeführer mitbehandelt worden. Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer also während internistischen Diensten lediglich einen kleinen Prozentsatz ambulanter Patienten behandelt, und nur damit der fraglichen Notfall- dienstpflicht überhaupt nachkommen könnte, ist er nie der erstversorgende Arzt. Die ambulan- ten Behandlungskontakte kommen ausschliesslich über einen anderen, bereits behandelnden Arzt zustanden. Die Erstversorgung ist nach dem oben Gesagten jedoch eine Voraussetzung für den ambulanten Notfalldienst. Mit dem geltend gemachten internistischen Notfalldienst kommt der Beschwerdeführer daher seiner Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a GesG nicht nach. 5.5.2 Während einem pneumologischen Dienst leistet der Beschwerdeführer gemäss erstell- tem Sachverhalt zu einem Teil konsiliarische Fachberatung per Telefon, und zu einem ande- ren Teil ist er an Behandlungen von Patienten mitbeteiligt. Zu den Behandlungen vor Ort wird er in Funktion des Facharztes beigezogen; dies in alle Abteilungen des Lindenhofspitals, also auf die Intensivstation, stationäre Abteilungen und auch die Notfallaufnahme. Entsprechend handelt es sich während diesem Dienst um sehr ausgewählte Konsultationen, in denen spezi- fisches fachärztliches Wissen gefragt ist. In der Sache gewährleisten die im pneumologischen Dienst tätigen Ärzte gemäss erstelltem Sachverhalt damit rund um die Uhr einen pneumologi- schen Fachdienst im A. Dieser Dienst bezweckt dementsprechend die Sicherstellung der spi- talinternen, fachlich adäquaten medizinischen Versorgung, und dient damit primär und haupt- sächlich der stationären Versorgungssicherheit. Die ambulante pneumologische Notfallver- sorgung ist zwar Teil dieser Fachdienstversorgung, wird hier jedoch entsprechend dem Ge- sagten lediglich als Auswirkung/Folge des gesamten Pneumologiedienstkonzeptes beurteilt. Bereits aus diesem Grund erfüllt die Tätigkeit im fraglichen Fachdienst entsprechend dessen Primärzweck die Kriterien an einen Notfalldienst im Sinne des GesG nicht. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Kontakte zu Patientinnen und Patienten während einem pneumologi- schen Dienst immer über einen anderen Arzt hergestellt werden. Der fragliche Fachdienst ist Seite 15 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern damit als konsiliarischer Hintergrund- bzw. Bereitschaftsdienst zu qualifizieren.30 Dementspre- chend behandelt der Beschwerdeführer nur in rund der Hälfte seiner Aktivitäten während frag- lichem Dienst Patientinnen und Patienten direkt mit; die übrigen Tätigkeiten beschränken sich auf telefonische konsiliarische Behandlungsbesprechungen. Insgesamt ist der Beschwerde- führer auch während diesem Dienst nie erstversorgender Arzt. Mangels des Kriteriums der Erstversorgung ist die Tätigkeit in diesem Dienst keine Notfalldienstbeteiligung im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG. Ob der fragliche pneumologische Dienst gegebenenfalls aufgrund einer Auflage seitens des Kantons erfolgt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hierbei unerheblich. Eine solche Auflage wäre gegenüber dem A als Leistungsauftrag erteilt worden, und mutmasslich im Rahmen der kantonalen Spitalversorgungsplanung ergangen. Sicherlich wird mit einer all- fälligen derartigen Auflage das Spital zu einer Leistung verpflichtet; der Beschwerdeführer kann daraus nichts bezüglich der Erfüllung seiner ärztlichen Berufspflicht ableiten. Aus der Edition der Spitallistenverfügung oder allfällig anderweitig verfügten Auflagen dem A gegen- über ist daher nichts hier Weiterführendes zu erwarten, weshalb auf eine solche verzichtet worden ist. 5.5.3 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm geschätzt rund 1/10 oder 1/12 aller Notfalldienstpatientinnen und –patienten ambulant sieht, nichts zu ändern. Denn diese sieht er unbestrittenermassen nie als Erstversorger. Er leistet mit seinem Fachwissen damit anerkannterweise einen wesentlichen Beitrag zur medizinisch adäquaten Versorgung, jedoch ausschliesslich als beigezogener Arzt. Damit kann der Be- schwerdeführer aus der Tatsache, dass er im Rahmen der komprehensiven, das heisst um- fassenden, Notfallversorgung auch ambulante Patienten mitbehandelt, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten im internistischen Notfalldienst des A sowie dessen pneumologischen Pikettdiens- tes seine Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.7 Hinweishalber ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdegegner ein allfälliges Gesuch um Dispensation von der Beteiligung am Notfalldienst einzelfallweise zu prüfen und würdigen hat. Dabei ist eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen notwendig. Dispensa- tionsgründe stellen namentlich fachliche Spezialisierungen dar,31 können nach Auffassung der Beschwerdeinstanz jedoch auch in hoher Arbeitslast und damit nicht mehr zu verantwortender 30 Zu den Begriffsdefinitionen vgl. Protokoll vom 22. August 2016 der Instruktionsverhandlung vom 18. August 2016 31 Vgl. dazu auch Walter Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 146 ff. Seite 16 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Mehrbelastung bestehen. Angesichts der unbestritten sehr hohen Arbeitsauslastung des Be- schwerdeführers könnte ein Dispensationsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30b GesG damit nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit seinem Einzelfall abgewie- sen werden, wie der Beschwerdegegner dies in der Instruktionsverhandlung andeutungsweise bemerkt hat.32 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf Fr. 2‘400.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV33). Die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. vorne Erwägungen 2 und 3) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Verfah- renskosten, festzusetzen auf Fr. 1‘200.00, aufzuerlegen sind. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerechtfer- tigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässi- ge Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwer- deverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11‘800 Franken pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV34). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 32 vgl. Protokoll vom 22. August 2016 der Instruktionsverhandlung vom 18. August 2016, S. 6 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 34 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) Seite 17 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Abs. 3 KAG35). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). 6.2.1 Vorliegend obsiegen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Obwohl der Be- schwerdegegner als privatrechtlicher Verein gestützt auf die Gesundheitsgesetzgebung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (die Organisation des Notfalldienstes), tut er dies nicht hoheit- lich. Dies wäre jedoch – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – notwendig, damit der Beschwerdegegner als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG gelten würde. Denn Private handeln nur dann als Behörde im Sinne besagter Norm, wenn sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlicher Aufgaben verfügen,36 was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Art. 108 Abs. 2 VRPG kommt entsprechend bezüglich des Beschwerdegeg- ners nicht zur Anwendung, und der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteikostenersatz. Demgegenüber hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 2. November 2016 beläuft sich auf Fr. 13‘190.05, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Ohne Mehrwertsteuer und Ausla- gen macht der Beschwerdegegner Fr. 11‘800.00 geltend, und damit das maximal gemäss Kostenrahmen zulässige Honorar. Er begründet dies mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand, überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sowie überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Be- deutung. Abweichend vom Beschwerdeführer wird die wirtschaftliche Bedeutung hier als ge- ring beurteilt, während der in der Sache gebotene Aufwand lediglich als leicht überdurch- schnittlich erachtet wird; einig geht die Beschwerdeinstanz mit dem Beschwerdeführer, dass die Schwierigkeit der Sache überdurchschnittlich ist. Aus diesen Gründen ist der geltend ge- machte Aufwand, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, um 40 Prozent zu kürzen. Vorab sind sodann die aufgrund des Zwischenentscheides vom 17. März 2016 dem Beschwerdegegner bereits ersetzten Parteikosten von Fr. 700.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche er in der vorgenannten Kostennote nicht ausscheidet, abzuziehen; damit verbleibt ein geltend gemachtes Honorar von Fr. 12‘490.05. Der Parteikostenersatz ist nach dem Gesagten auf Fr. 7‘494.05, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entscheides demnach Parteikosten im Um- fang von Fr. 7‘494.05 zu ersetzen. 6.2.2 Gemäss den Ausführungen zur Verfahrenskostenverlegung liegen hier aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung besondere Umstände vor, die einen teilweisen Parteikosten- ersatz seitens der Vorinstanz zugunsten des unterliegenden Beschwerdeführers rechtfertigen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. November 2016 beläuft 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 36 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 2 N. 16 Seite 18 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sich auf Fr. 17‘909.65, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Mit dem ohne Mehrwertsteuer und Auslagen geltend gemachten Honorar von Fr. 16‘100.00 liegt der Beschwerdeführer um eini- ges über dem gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmen; bedeutende vermögensrechtliche Interessen, welche gegebenenfalls einen Zuschlag auf diesen Kostenrahmen gewähren, sind hier nicht zu wahren (vgl. Art. 11 Abs. 2 PKV). Bereits aus diesem Grund ist besagte Kosten- note deutlich zu kürzen. Folgedessen sowie angesichts des gemäss Erwägung 6.2.1 in der Sache gebotenen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses ist die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 7‘500.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zu kürzen. Davon hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die Hälfte, ausmachend Fr. 3‘750.00, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 2‘400, werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1‘200.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides Par- teikosten, insgesamt festgesetzt auf Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu erset- zen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entschei- des Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7‘494.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Seite 19 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern IV. Eröffnung - …, z.H. des Beschwerdeführers, per GU - …, z.H. des Beschwerdegegners, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 20 von 20