a VRPG (etwa Organe des Kantons) haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, da sie vollumfänglich unterliegen. Die Vorinstanz hat als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind demnach keine zu sprechen. 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;