Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und der Mehrzahl der Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten pauschal festgesetzt auf CHF 3‘000.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 und 20 Abs. 2 GebV54) und den unterliegenden Beschwerdeführenden vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.