Die von den Beschwerdeführenden in den Jahren 2008 bis 2013 an die Pensionskassen entrichteten VEB-Arbeitgeberanteile sind vom Kanton Bern nicht zusätzlich abzugelten. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2015 ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Eine Prüfung des Verzugszinses erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Seite 34 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Kosten