Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörde verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art 9 BV) dar.53 51 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 Rz. 620ff., mit Verweisen auf BGE 132 II 240, 244; 126 II 377, 387