2.6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des sog. Vertrauensschutzes, als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs aus. In Form des sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.