Die Vorinstanz wendet ein, der von den Beschwerdeführenden erwähnte RRB 1624/2013 sei vorliegend unbehelflich, denn er betreffe einerseits das Jahr 2014 und andererseits das Kantonspersonal und nicht die subventionierten Institutionen. 49 Beschwerde vom 15. Oktober 2015, Ziffer 3.5 50 Beschwerde vom 15. Oktober 2015, Ziffer 4.3 Seite 32 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern