Diese Orientierung sei unter Mitwirkung der Vorinstanz zustande gekommen. Ein gegenteiliger Entscheid widerspreche dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben.49 Zudem habe die Vorinstanz im Sommer 2013 versucht, im Entwurf der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Leistungsvertrag 2014“ eine neue Bestimmung einzuführen, wonach sämtliche mit Lohnmassnahmen zusammenhängenden Kosten (u.a. Verdiensterhöhungsbeiträge an die Pensionskasse) innerhalb des vereinbarten Budgetrahmens hätten finanziert werden müssen. Von diesem treuwidrigen Ansinnen habe die Vorinstanz nach einer Intervention durch K.___Abstand genommen.50