2.6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit E-Mail vom 13. Dezember 2013 habe die Geschäftsstelle des Verbandes K.___ die Verbandsmitglieder (darunter die Beschwerdeführenden) im Zusammenhang mit RRB 1624/2013 orientiert, sie seien berechtigt, im Jahr 2014 grundsätzlich dieselben Lohnmassnahmen umzusetzen wie sie der Regierungsrat für das Kantonspersonal und die Lehrkräfte beschlossen habe, weswegen die Kosten für VEB-Arbeitge- beranteile in den verfügbaren Mitteln für Lohnmassnahmen nicht eingeschlossen seien. Diese Orientierung sei unter Mitwirkung der Vorinstanz zustande gekommen.