anderes rechtliches Umfeld: Die Subventionierung von Bildungseinrichtungen kann nicht direkt mit der Subventionierung von Institutionen im Sozialbereich verglichen werden. Die Beschwerdeführenden können demnach aus RRB 30/2009 vom 14. Januar 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.5.7 Damit erweist sich die Beschwerde auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als nicht begründet. 2.6 Rechtswidersprüchliches Verhalten der Vorinstanz?