Einerseits handelt es sich um die einmalige Sprechung eines Staatsbeitrags gegenüber zweier Bildungseinrichtungen, andererseits geht es um die grundsätzliche separate Abgeltbarkeit der VEB-Arbeitgeberanteile von Institutionen im Sozialbereich. Der Regierungsrat hat mit diesem einen konkreten Einzelfall betreffenden RRB weder an die VEB- Arbeitgeberanteile sämtlicher Bildungseinrichtungen, geschweige denn diejenigen sämtlicher subventionierter Institutionen im Sozialbereich abgelten wollen. Zudem beschlägt der RRB ein Seite 31 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern