Entscheidet sich eine Institution eigenverantwortlich für ein bestimmtes Modell mit allen Vor- und Nachteilen, kann sie sich nachher nicht auf eine Ungleichbehandlung mit einer Institution, die sich für ein anderes Modell entschieden hat, berufen. Zweitens müssen bei Bei- tragsprimat- wie auch Leistungsprimatkassen für die Erreichung eines bestimmten Vorsorgeniveaus unter dem Strich etwa dieselben Beiträge entrichtet werden, was die Beschwerdeführenden selber vorbringen. Somit kann auch insoweit nicht von einer Benachteiligung von Institutionen, welche sich einer Leistungsprimatkasse angeschlossen hatten, gesprochen werden.