Was die geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen Institutionen, welche Kassen mit Beitragsprimat und Institutionen, welche Kassen mit Leistungsprimat angeschlossen sind, betrifft, ist folgendes anzumerken: Erstens steht es den Institutionen frei, welches Modell sie wählen möchten. Entscheidet sich eine Institution eigenverantwortlich für ein bestimmtes Modell mit allen Vor- und Nachteilen, kann sie sich nachher nicht auf eine Ungleichbehandlung mit einer Institution, die sich für ein anderes Modell entschieden hat, berufen.