können beispielsweise die VEB-Arbeitgeberanteile einer Institution durch den zuvor vereinbarten Staatsbeitrag gedeckt werden, wenn die Institution in einem Bereich mehr Einnahmen bzw. weniger Ausgaben hat als geplant. Demnach ist in der fehlenden Kürzung der Schlussabrechnung auch keine Anerkennung einer separaten Deckung von VEB-Arbeitgeberanteilen zu sehen. Eine unterschiedliche Berechnungsweise der Betriebsbeiträge bzw. eine rechtsungleiche Behandlung der Leistungserbringer liegt damit nicht vor.