Soweit die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten werden, erfolgt auch keine Kürzung. Dabei steht jeder Institution frei, welcher Anteil des vereinbarten Staatsbeitrags intern für welchen Posten tatsächlich verwendet wird. So Seite 30 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern