Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ist massgebend, dass die Betriebsbeiträge nach einheitlichen Kriterien berechnet werden und die Berechnungsmethode rechtsgleich angewendet wird. Inwiefern das vorliegend nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich: Die Vorinstanz verfolgt vielmehr (gegenüber sämtlichen subventionierten Institutionen im Sozialbereich) die einheitliche Praxis, dass sie die Schlussabrechnungen nur bei einer Überschreitung der jährlich im Voraus vereinbarten Nettobetriebskosten kürzt. Soweit die vereinbarten Nettobetriebskosten nicht überschritten werden, erfolgt auch keine Kürzung.