Mit dem den Institutionen im Sozialbereich ausgerichteten Staatsbeitrag wird kein abstrakter Leistungspreis in Form eines fixen Tarifs abgegolten. Die zu gewährenden Staatsbeiträge werden vielmehr einzelfallweise aufgrund von Normkosten berechnet, die sich wiederum auf die effektiven Budgets der Vorjahre stützen. Es findet damit keine pauschale Abgeltung von Leistungen unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Institution statt; die Normkosten sind vielmehr immer individuell pauschalisiert. Diese Berechnungsmethode führt bei der Festlegung von Betriebsbeiträgen zu unterschiedlich hohen Betriebsbeiträgen.