- Die subventionierten Institutionen sind eigenständige Privatrechtssubjekte, welche sich selber finanzieren. Finanzhilfen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn eine Institution die übertragenen Aufgaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen kann (Art. 7 Abs. 2 StBG). Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton mithin nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können (Art. 28 Abs. 1 SHV). Demgegenüber sind die Kantonsbetriebe keine eigenständigen Privatrechtssubjekte, sondern 43 Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2016