2.5.4 Vorab ist zu prüfen, ob es sich vorliegend überhaupt um miteinander vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies ist zu verneinen, denn, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen zwischen den subventionierten Institutionen im Sozialbereich einerseits und den Kantonsbetrieben (und den Lehrkräften) andererseits massgebende Unterschiede, welche einen Vergleich verunmöglichen: