Die Rechtsgleichheit kommt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zugute.48 Spezialgesetzlich verankert ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 1 Abs. 1 Bst. b StBG, der verlangt, dass Staatsbeiträge nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden. Art. 62 Abs. 2 SHG hält sodann fest, dass beim Abschluss von Leistungsverträgen auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer zu achten ist.