2.5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine ungleiche Behandlung von Kantonsbetrieben und privatrechtlichen Institutionen sei gerechtfertigt infolge wesentlicher Unterschiede zwischen den kantonalen und den subventionierten Institutionen wie etwa der unterschiedliche rechtliche Status und die vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der subventionierten Institutionen.42 Die Institutionen könnten grundsätzlich wählen zwischen einer Pensionskasse mit Leistungsprimat oder einer Pensionskasse mit Beitragsprimat und die für sie günstigere Kasse auswählen.