Arbeitgeberanteile an Pensionskassen seien somit auch nach Auffassung der Vorinstanz subventionsberechtigter Betriebsaufwand. Sowohl in einer Beitragsprimat- als auch in einer Leistungsprimatkasse seien letztlich praktisch identische Beiträge erforderlich, um ein bestimmtes Vorsorgeniveau zu finanzieren (in der Regel dürften bei einer Beitragsprimatkasse die ordentlichen, laufend zu leistenden Beiträge vergleichsweise höher sein als bei einer Leistungsprimatkasse, welche für den Einkauf in gewährte Lohnerhöhungen jeweils zusätzlich VEB erhebe). Die bei einer Leistungsprimatkasse typischen VEB seien deshalb nur eine besondere Modalität der gesamthaften Finanzierung der Beiträge.