Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Vergleich mit den einer anderen (Beitragsprimat-) Kasse angeschlossenen Institutionen des subventionierten Bereichs. Die Vorinstanz habe bei diesen Institutionen die Subventionen für die Pensionskassenbeiträge nicht gekürzt. Arbeitgeberanteile an Pensionskassen seien somit auch nach Auffassung der Vorinstanz subventionsberechtigter Betriebsaufwand.