Der unterschiedliche rechtliche Status der Beschwerdeführenden als eigenständige Leistungserbringer und der „Kantonsbetriebe" dürfe zu keiner unterschiedlichen Behandlung führen. Die drei vom Kanton geführten Einrichtungen, welche gleiche oder vergleichbare Aufgaben erfüllen würden wie die Beschwerdeführenden, könnten die Lohnmassnahmen gemäss der „Netto"-Me- thode umsetzen und ihrem Personal deshalb einen höheren Lohnaufstieg gewähren als die Seite 27 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern