Die lohnpolitische Gleichbehandlung des Personals von subventionierten Institutionen mit dem Kantonspersonal und den Lehrkräften entspreche einer langjährigen Praxis. So seien die Anstellungsbedingungen der Institutionen im sozialen Bereich insofern an jene des Kantonspersonals gekoppelt, als dass Lohn- und weitere Personalkosten der Institutionen bei der Subventionsberechnung innerhalb des von BERESUB vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen seien. Eine Gleichbehandlung werde auch in Art. 15 [recte: 13] Abs. 2 und 3 StBG statuiert, wonach bei der Subventionsbemessung die (Lohn-)Kosten gemäss kantonalem Anstellungsrecht als Obergrenze gälten.