2.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die angefochtene Verfügung verletze das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot sowie das in Art. 62 Abs. 2 SHG verankerte Gebot der Gleichbehandlung der Leistungserbringer. Der Kanton Bern, insbesondere der Regierungsrat, habe seit Jahren immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass für den Lohnaufstieg des Personals von subventionierten Institutionen im sozialen Bereich dieselben Mittel zur Verfügung stehen sollten wie für den Gehaltsaufstieg des Kantonspersonals und der Lehrkräfte. Dementsprechend verwende der Regierungsrat immer wieder den Begriff „analog" oder eine sinngemässe Formulierung.