Lediglich RRB 124/2011 vom 26. Januar 2011 lässt gewisse Rückschlüsse zu, was der Regierungsrat unter den geltenden Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen versteht; nämlich, die VEB-Arbeitgeberanteile nicht zu vergüten (vgl. dazu E. 2.3.3 hievor). Dass sich die Vorinstanz entsprechend diesen Vorgaben verhalten hat, ist ein weiteres Indiz für eine korrekte Ausübung des Ermessens. 2.4.3 Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorzuwerfen. Ihre Praxis ist damit nicht zu beanstanden. 2.5 Rechtsgleichheit