Der Grundsatz der leistungsorientierten Finanzierung steht damit einer nachträglichen Abgeltung von zusätzlichem, durch die Entrichtung von VEB-Arbeitgeberanteilen entstandenem Personalaufwand entgegen. Solche Kosten müssen in einem effizient geführten Betrieb vorhergesehen und bereits bei der Festsetzung der Beiträge im Leistungsvertrag einkalkuliert werden. Auch vor dem Hintergrund von Art. 13 Abs. 3 StBG, welcher lediglich einen Maximalbetrag, aber keinen Mindestbetrag vorsieht (vgl. Erw. 2.3.2 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass die den Beschwerdeführenden ausgerichteten Staatsbeiträge weniger als die dem Kantonspersonal gewährten Leistungen betragen.