Vorliegend wurde die Abgeltung von VEB-Arbeitgeberanteilen weder ausdrücklich vereinbart noch war eine solche mangels entsprechender Vorschriften geboten. Den Beschwerdeführenden musste jedoch bewusst sein, dass bei Lohnerhöhungen weitere Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile anfallen würden. Die infolge der Entrichtung von VEB-Arbeitgeberan- teilen entstandenen Kosten können dementsprechend nicht als unvorhergesehen oder ausserordentlich gelten. Vielmehr gehören solche Kosten zum normalen Personalaufwand, welcher nach dem Grundsatz der leistungsorientierten Finanzierung durch die zum Voraus ausgehandelten und festgesetzten Staatsbeiträge abzudecken ist.