Der Vortrag zum SHG40 hält in Bezug auf Art. 75 Abs. 1 SHG nur gerade fest, dass die Betriebsbeiträge grundsätzlich leistungs- bzw. outputorientiert zu bemessen und nach Möglichkeit prospektiv und auf Grund von Normkosten festzusetzen seien, während die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen in begründeten Einzelfällen auch weiterhin möglich sei. In der Lehre wird der Begriff der leistungsorientierten Beitragsbemessung dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ausschliesslich jene in Menge und Qualität vertraglich definierten und effektiv erbrachten Leistungen abzugelten seien.