Das SHG und die SHV sehen vor, dass die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger grundsätzlich leistungsorientiert sowie nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festzusetzen sind (Art. 75 Abs. 1 SHG und Art. 27 Abs. 1 SHV). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 SHV).