Die Vorinstanz muss den Staatsbeitrag so bemessen, dass die subventionierten Institutionen im Sozialbereich die ihnen übertragenen Aufgaben hinreichend erfüllen können (Art. 7 Abs. 2 Bst. a StBG). Bei Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen muss der Staatsbeitrag zusammen mit den invaliden Personen ausgerichteten Ergänzungsleistungen zudem mindestens die vor Inkrafttreten der EV IFEG von der IV gewährten Beiträge und die den invaliden Personen mit Aufenthalt in einer anerkannten Institution zur Finanzierung des Heimaufenthalts gewährten Ergänzungsleistungen, Zuschüsse gemäss ZuD oder wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG umfassen.