2.4.2 Gemäss der Praxis der Vorinstanz kann der Personalaufwand der subventionierten Institutionen vom Vorjahr maximal um die für das Kantonspersonal vorgesehene Lohnsummenwachstumsquote erhöht werden. In diesem Lohnsummenwachstum sind alle Kosten für Lohnerhöhungen inklusive Lohnnebenkosten enthalten. Zur Überprüfung dieser Praxis sind wiederum die massgebenden Rechtsgrundlagen sowie die Lohnmassnahmenbeschlüsse des Regierungsrats für die Jahre 2008 bis 2013 sowie insbesondere RRB 124/2011 vom 26. Januar 2011 heranzuziehen. Daraus ergibt sich was folgt.