2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben haben, aber weder einen Anspruch auf Ausrichtung einer Abgeltung in bestimmter Höhe noch einen Anspruch auf Abgeltung exakt derselben Leistungen, wie sie dem Kantonspersonal und den Lehrkräften gewährt werden, wie die zusätzliche Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile. Vielmehr stehen die Bemessung der Staatsbeiträge und damit auch der Entscheid über eine zusätzliche Abgeltung von VEB-Arbeitgeberanteilen im Ermessen der Vorinstanz. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.