Angesichts des klaren Wortlauts kann RRB 124/2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht dahingehend interpretiert werden, dass den Institutionen für Lohnerhöhungen tatsächlich 1,8 % der Lohnsumme zur Verfügung sollte, exklusive der separat abzugeltenden Lohnnebenkosten wie VEB-Arbeitgeberanteile. Vielmehr kann RRB 124/2011 nur so verstanden werden, dass nach dem Willen des Regierungsrates den subventionierten Institutionen Seite 23 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern