Ungleichbehandlungen des Personals - je nach Finanzierungsform ihrer Pensionskasse - wären in keinem Fall zu vermeiden gewesen. Das gewählte Vorgehen führt - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Gesamtheit aller vom Kanton subventionierten Institutionen und Leistungserbringenden verschiedene Finanzierungs- und Steuerungssysteme gelten (je nach gesetzlicher Grundlage) - letztlich zur grösstmöglichen Gleichbehandlung aller betroffener Institutionen (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen für Menschen mit Behinderung).