2.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich wiederholt auf verschiedene Regierungsratsbeschlüsse (RRB) und machen geltend, es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Regierungsrates, den subventionierten Institutionen im Sozialbereich gleich wie den Kantonsbetrieben die VEB-Arbeitgeberanteile separat abzugelten. Aus den betreffenden RRB geht folgendes hervor: