Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schreibt Art. 13 Abs. 3 StBG damit nicht vor, dass die den Beschwerdeführenden auszurichtenden Staatsbeiträge den dem Kantonspersonal gewährten Leistungen entsprechen müssen. Somit lässt sich auch aus Art. 13 Abs. 3 StBG kein Anspruch auf Abgeltung der VEB-Arbeitgeberanteile ableiten. Vielmehr steht es im (pflichtgemässen) Ermessen der Vorinstanz, ob sie den subventionierten Institutionen den Maximalbetrag, also den dem Kantonspersonal gewährten Leistungen entsprechend Staatsbeiträge, ausrichten will oder nicht.