Dementsprechend richtet der Kanton die Staatsbeiträge maximal bis zu den dem Kantonspersonal gewährten Leistungen aus, wobei gemäss BERESUB37 die Institutionen im Zuständigkeitsbereich der GEF in der Ausgestaltung ihrer Gehaltssysteme grundsätzlich frei sind.38 Hieraus ergibt sich, dass die den subventionierten Institutionen im Sozialbereich auszurichtenden Staatsbeiträge zwar nach oben durch die dem Kantonspersonal gewährten Leistungen begrenzt sind, ein Mindestbeitrag wird jedoch nicht vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schreibt Art.