Art. 13 Abs. 3 StBG schliesslich sieht vor, dass bei der Staatsbeitragsbemessung die Anstellungsbedingungen der subventionierten Institutionen höchstens insoweit berücksichtigt werden können, als sie nicht vorteilhafter sind als die Anstellungsbedingungen des kantonalen Rechts. Seite 20 von 36 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern